Allgemeine Geschäftsbedingungen
POPP Maschinenbau GmbH

 

i. S. v. Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Für den Umfang der von Popp Maschinenbau zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Grundlage jedes Vertragsschlusses sind weiterhin unsere nachfolgend niedergelegten allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder von unseren Bedingungen abweichende Verkaufsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.
1.2 Angebote erfolgen schriftlich bzw. bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Erteilte Aufträge werden für uns erst verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
 
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Für die Fakturierung ist der Tag der Auslieferung bzw. der Einlagerung für Vertragspartner (auch Auftraggeber) maßgebend. Unsere Rechnung ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu begleichen.
2.2 Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz zu vergüten.
2.3 Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2.4 Bei einer Preiserhöhung gegenüber den zum Zeitpunkt der Auftragsannahme gültigen Kalkulation sind wir berechtigt, fest vereinbarte Preise entsprechend zu berichtigen unter Berücksichtigung der nachweislich eingetretenen Steigerung der Löhne, Rohmaterialien oder sonstigen Gestehungskosten bzw. bei Erhöhung von Steuern oder sonstigen Abgaben.
2.5 Die Preise verstehen sich grundsätzlich in EUR. Wird in anderer Währung fakturiert, behält sich der Lieferant vor, bei Kursveränderungen eine Nachberechnung für noch nicht bezahlte Lieferungen vorzunehmen.
 
3. Herstellfrist und Lieferung
3.1 Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen und Lieferverzögerungen seitens unseres Lieferanten befreien uns von den terminlichen Zusagen. Schadenersatzansprüche können in diesen Fällen - gleich aus welchem Rechtsgrund - nicht gestellt werden.
3.2 Teillieferungen sind zulässig.
3.3 Kommt Popp Maschinenbau mit der Lieferung schuldhaft in Verzug, kann der Vertragspartner - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht ordnungsgemäßer Vertragserfüllung entspricht.
3.4 Sowohl Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die Ansprüche in vorgenannter Ziffer hinausgehen, sind in allen Fällen, auch nach Ablauf einer Popp Maschinenbau etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von Popp Maschinenbau zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3.5 Prospektangaben und Abbildungen sind nicht zwingend maßgebend; Änderungen oder Verbesserungen unserer Maschinen sind zulässig.
 
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises Eigentum des Lieferanten. Sie darf vor voller Bezahlung oder Einlösung der dafür hingegebenen Schecks oder Wechsel ohne Zustimmung des Lieferanten weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf den Lieferanten übergeht. Die Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferanten abgetreten, welcher diese Abtretung hierdurch annimmt. An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien hinsichtlich jeder Art ist bezüglich sämtlicher Forderungen des Lieferanten mit der Übergabe ein Pfandrecht bestellt.
4.2 Kommt der Besteller mit der Bezahlung einer fälligen Forderung aus der Geschäftsverbindung länger als zwei Wochen in Verzug oder stellt er seine Zahlungen ein, so können wir die sofortige Aushändigung der Vorbehaltsware verlangen.
 
5. Gefahrübergang
5.1 Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Vertragspartners und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist oder der Transport durch unsere Fahrzeuge besorgt wird.
5.2 Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers können Lieferungen von Popp Maschinenbau gegen die üblichen Transportrisiken versichert werden.
5.3 Die Wahl des Versandweges und der Beförderungsmittel sowie der Verpackung erfolgen, sofern vom Besteller keine speziellen Vorschriften gegeben sind, nach bestem Ermessen, ohne Gewähr für die billigste Verfrachtung.
5.4 Ist ein Objekt an Ort und Stelle inkl. Montage zu liefern, so haftet der Lieferant bis zur Beendigung der Montage für Beschädigungen welche dem Objekt durch Verschulden der von ihm bestellten Monteure zustoßen. Jede andere Gefahr trägt der Besteller.
 
6. Aufstellung
6.1 Die Aufstellung durch den Lieferanten erfolgt nur nach Vereinbarung über Zeitdauer und Kosten. In jedem Falle hat der Besteller auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig auch Maurer, Schlosser und sonstige Facharbeiter in der vom Lieferanten erforderlich erachteten Zahl, alle Erd- und Fundamentarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, die zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderlichen Vorrichtungen wie Hebezeuge sowie die erforderlichen Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Heizung, Beleuchtung und Betriebskraft einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
6.2 Die Monteure werden in allen Fällen frühestens auf Abruf des Bestellers und auf dessen Mitteilung, dass die Sendung des Lieferanten an Ort und Stelle angekommen und alles bereit sei, abbeordert.
6.3 Arbeitszeit und Arbeitsleistung sowie die Übernahme der Maschine in einwandfreiem Zustand sind den Monteuren schriftlich zu bescheinigen.
6.4 Ohne Verschulden des Lieferanten aus beliebigen Ursachen entstehende Wartezeit der Monteure sowie deren Beschäftigung mit anderen als vom Lieferanten übernommenen Arbeiten werden dem Besteller besonders berechnet.
 
7. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
 
8. Sachmängel
Für Sachmängel haftet Popp Maschinenbau wie folgt:
8.1 Alle diejenigen Leistungen, die einen Sachmangel aufweisen dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, können nach Wahl des Lieferers (Popp Maschinenbau) unentgeltlich nachgebessert, neu geliefert oder neu erbracht werden.
8.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten.
Die Frist beginnt mit Abnahme/Inbetriebnahme. Wird die Inbetriebnahme hinausgeschoben aus Gründen, die nicht dem Verantwortungsbereich des Lieferers zuzuordnen sind, so gilt für die Fristberechnung der Tag an welchem normalerweise die Inbetriebnahme hätte erfolgen können.
Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 I 2, 479 I, 634 a I 2 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
8.3 Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
8.4 Popp Maschinenbau ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
8.5 Auftraggeber darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
8.6 Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
8.7 Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist.
8.8 Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen Popp Maschinenbau gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 II BGB gilt ferner das, was unter vorgenannter Ziffer ausgeführt wurde.
8.9 Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. 8. Weitergehende oder andere als die dort geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen Popp Maschinenbau und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
8.10 Auftraggeber hat Sachmängel gegenüber Popp Maschinenbau unverzüglich schriftlich zu rügen.
 
9. Schadenersatzansprüche
9.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers - gleich aus welchem Rechtsgrund - insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
Das gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden. Soweit dem Auftraggeber nach dieser Bestimmung Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist.
Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
9.2 Soweit Lieferung unmöglich ist, ist Auftraggeber berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass Popp Maschinenbau die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Der Schadenersatzanspruch des Auftraggebers beschränkt sich auf 10 % des Wertes, desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht vertragsgerecht erfolgen kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden.
Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
9.3 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen etc. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Vertragsleistung erheblich verändern oder auf den Betrieb von Popp Maschinenbau erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst.
 
10. Gerichtsstand und anwendbares Recht
10.1 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten beim Landgericht Ellwangen. Popp Maschinenbau ist auch berechtigt am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
10.2 Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
 
11. Salvatorische Klausel
Dieser Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

Stand 03/2008